Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Huning Maschinenbau GmbH
1. Allgemeines
Für die Lieferung unserer Erzeugnisse sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend, sofern nicht eine von uns schriftlich verfasste oder bestätigte andere Vereinbarung getroffen worden ist. Diese Bedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr. Den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Huning widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt. Ihrer Geltung wird ausdrücklich widersprochen. Schweigen unsererseits auf die Übersendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt nicht als Zustimmung zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung werden, soweit diese einmal wirksam vereinbart wurden, bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch Bestandteil aller zukünftigen Verträge, ohne dass es im Einzelfall noch eines ausdrücklichen Hinweises bedarf, auch wenn diese Bedingungen auf einzelne Geschäfte ausnahmsweise ganz oder teilweise unanwendbar sein sollten, weil für diese Geschäfte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Auch für Geschäfte und Verkäufe in das Ausland gelten diese Geschäftsbedingungen.
2. Angebote, nachträgliche Änderungen von Spezifikationen, Leistungsumfang, Sonstiges
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Tabellen und Angaben zu Maßen, Gewichten, Betriebstoffverbräuche, Betriebskosten, etc. sind Richtwerte und keine zugesicherten Eigenschaften, es sei denn, diese sind von uns schriftlich für verbindlich erklärt. An mündliche Absprachen sind wir erst nach weiterer schriftlicher Bestätigung gebunden. Erklärungen unserer Mitarbeiter, Reisenden oder Handelsvertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. An unsere schriftlichen Angebote sind wir 14 Tage gebunden.
b) Änderungen technischer Spezifikationen durch den Kunden nach Vertragsschluss sind nur mit unserer Zustimmung möglich. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Stimmen wir zu und ist nichts anderes vereinbart, hat der Kunde in diesem Fall neben dem eventuell dadurch entstehenden Mehraufwand auch das Material, das wir für diesen Auftrag bereits eingekauft haben, aber durch die Änderung nicht mehr benötigen, zu Selbstkosten zu übernehmen
c) Wir sind berechtigt, Änderung an Ausführungseinzelheiten vorzunehmen, soweit diese auf Weiterentwicklung der Technik oder des Modells beruhen und soweit dies die geplante Nutzung des herzustellenden Werks nicht beeinträchtigt.
d) Für den Leistungsumfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.
e) Im Rahmen des Vertragsverhältnisses sind wir berechtigt, Unteraufträge zu erteilen sowie Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
3. Preise
a) Alle unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer - soweit diese zu berechnen ist - sowie ab Werk frei verladen. Nicht enthalten sind Verpackungs- und Lademittel. Werden wir mit dem Antransport beauftragt werden die tatsächlichen Transportkosten zusätzlich berechnet.
b) Wir sind berechtigt, vereinbarte Preise nachträglich zu erhöhen, wenn sich die dem Preis zugrundeliegenden wesentlichen Kostenfaktoren, insbesondere Löhne, Rohstoffe und Energiekosten - einzeln oder in ihrer Summe - um mehr als 5% erhöhen und zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate liegen. Die Erhöhung ist der Höhe nach begrenzt auf die tatsächliche Kostensteigerung der zugrundeliegenden Kostenfaktoren. Bei Preissteigerungen von mehr als 5% des vereinbarten Preises steht dem Kunden ein 14-tägiges Kündigungsrecht ab Mitteilung der Preissteigerung zu. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
4. Zahlungsbedingungen
a) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen zahlbar 40% bei Vertragsschluss, 50% bei Anzeige der Versandbereitschaft und 10% nach Abnahme der Endmontage. Wechsel und Schecks werden, wenn überhaupt, nur erfüllungshalber und vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit entgegengenommen. Alle anfallenden Spesen sind von dem Kunden zu tragen. Die Annahme eines Wechsels nach Fälligkeit oder Prolongation stellt keine Stundung dar. Wir behalten uns vor, Wechsel oder Schecks jederzeit zurückzugeben. Soweit der Kunde Zahlungen aus dem Ausland veranlasst, hat er sämtliche damit verbundenen Spesen zu tragen. Soweit Zahlungen bei uns um Bankspesen gekürzt eingehen, werden diese nachgefordert.
b) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis Verzugszinsen von 12,5 % p.a. zu beanspruchen und für jede Mahnung Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens im Einzelfall bleibt vorbehalten. Falls der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder einen Wechsel oder Scheck zu Protest gehen lässt oder falls sonstige Umstände bekannt werden, die die Erfüllung der Verbindlichkeit des Kunden uns gegenüber gefährdet erscheinen lassen, werden ohne Rücksicht auf vorher getroffene Zahlungsvereinbarungen alle unsere Forderungen aufgrund erfolgter Lieferungen sofort fällig. Noch ausstehende Lieferungen unsererseits an den Kunden können dann von uns per Nachnahme vorgenommen oder von der Gestellung geeigneter Sicherheiten abhängig gemacht werden, bis zu deren Leistung unsere Lieferverpflichtung ruht. Der Kunde ist berechtigt, anstelle einer geeigneten Sicherheitsleistung auch vorauszuzahlen. Wird die geforderte Sicherheitsleistung nicht vor Ablauf einer Woche geleistet, können wir vom Vertrag zurücktreten. Sind Teilzahlungen vereinbart, ist der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn sich der Eingang einer Ratenzahlung abredewidrig um mehr als 10 Tage verzögert. Zahlungen an Dritte, insbesondere an Handelsvertreter oder -reisende, werden nicht anerkannt, es sei denn, diese Personen sind ausdrücklich inkassobevollmächtigt.
c) Ist ein Abruf der Ware vereinbart, so sind wir im Zeitpunkt der Versandbereitschaft berechtigt, diese zu fakturieren. Der Kaufpreis ist in diesem Falle zur Zahlung fällig. Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, eine Vorauszahlung von 30 % der Auftragssumme nach Vertragsschluss zu verlangen.
d) Wir behalten uns vor, Reparaturen und/oder Ersatzteillieferungen für Neukunden nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme auszuführen.
5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig bleibt jedoch die Aufrechnung mit synallagmatischen Gegenforderungen, auch wenn diese von uns bestritten sind. Das Zurückbehaltungsrecht wegen anderer, nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammender Ansprüche des Kunden gegen uns ist ausgeschlossen.
6. Lieferzeiten
a) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind die angegebenen Lieferzeiten annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich ein verbindlicher Termin vereinbart. Ferner stehen unsere Lieferfristen unter den Vorbehalten der Selbstbelieferung, der Liefermöglichkeit und von Zwischenverkäufen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Bestellungsannahme durch uns, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, Übergabe vom Kunden zu beschaffender Werksgegenstände bzw. nicht vor Vorlage vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, technischer Angaben, Genehmigungen, Freigaben und Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Kunden so bald wie möglich mit. Bei Sonder-anfertigungen beginnt die Lieferfrist erst nach Eingang der Vorauszahlung (vgl. 4. c) ), soweit diese berechnet wurde. Wird zum vereinbarten Reparatur-/Montagetermin der Vertragsgegenstand nicht übergeben und ziehen wir zur Schadensminimierung deshalb einen eigentlich zeitlich nachfolgend geplanten Auftrag vor, so beginnt die vereinbarte Lieferfrist nicht vor Abschluss des vorgezogenen Auftrages und nur, soweit dann der Vertragsgegenstand uns übergeben ist.
b) Die Lieferfrist ist mit der rechtzeitigen Meldung der Abholbereitschaft eingehalten. Ist die Versendung vereinbart, ist diese mit der Mitteilung der Versandbereitschaft eingehalten, wenn uns die Absendung ohne eigenes Verschulden unmöglich ist. Für den Fall, dass die Ware von uns zu versenden ist, gilt als Liefertag der Tag der Versendung. Ist Abholung vereinbart, gilt als Tag der Lieferung der Tag der Meldung der Versandbereitschaft. Sind nur annähernde Lieferzeiten genannt, kann der Kunde uns frühestens nach Ablauf von zehn Werktagen nach Verstreichen dieser Lieferzeit in Verzug setzen.
c) Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Lieferanten, verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Auslieferung des Liefergegenstandes Einfluss hat. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Bei dauerhaften von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, zu denen auch der Fall gehört, dass wir von unseren Vorlieferanten ohne unser Verschulden nicht beliefert werden, haben sowohl der Kunde als auch wir das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Betriebsstörungen sind dauernd, wenn sie mindestens zwei Monate andauern.
d) Schadensersatzansprüche gegen uns aus dem Gesichtspunkt des Lieferverzuges können nur unter den Voraussetzungen der nachstehenden § 10 c) bis e) geltend gemacht werden. Soweit wir danach haften, begrenzen wir die Höhe des Schadensersatzanspruches, soweit wir oder oder unsere Erfüllungsgehilfen nur wegen Fahrlässigkeit oder leichter Fahrlässigkeit haften, auf 0,5% des vereinbarten Preises für jede volle Woche, höchstens aber auf 5% des vereinbarten Preises.
e) Verzögert sich der Versand bzw. die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, um mehr als einen Monat ab Anzeige der Versand- bzw. Abholbereitschaft, so sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Im Falle der Einlagerung bei uns, sind wir berechtigt, 0,125 % des vereinbarten Preises pro volle Woche zu berechnen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden unbenommen.
7. Teillieferung, Versand
a) Die Firma Huning ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Kunde ist zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet. Kommen wir mit der Lieferung der noch ausstehenden Teile in Verzug und ist eine vom Kunden schriftlich zu setzende Nachfrist von zwei Wochen fruchtlos verstrichen, kann der Kunde vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die fehlenden Teile nicht anderweitig zu beschaffen und die gelieferten Teile allein für den Kunden nicht von Interesse sind.
b) Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl durch ein üblicherweise geeignetes Beförderungsmittel und auf Rechnung des Kunden zuzüglich der Verpackungs- und Versicherungskosten, es sei denn, dass sich aus unserer jeweils gültigen Preisliste etwas anderes ergibt. Dabei werden Transportversicherungen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen.
c) Die Lieferungen erfolgen - auch wenn wir die Frachtkosten tragen - stets auf Gefahr des Kunden, es sei denn, dass wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführen und die Schäden nicht von Dritten verursacht werden. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an die Post, den Paketdienst, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Werks oder Lagers auf den Kunde über. Dies gilt insbesondere auch für Verkäufe, bei denen CIF, CFR, FAC, FAS oder FOB vereinbart wurde. Für Lieferungen ins Ausland gelten die gesondert angegebenen Versandkonditionen.
8. Urheberrechte
Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an von der Firma Huning erstellten Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen, Modellen, Zeichnungen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelungen, bei uns.
Ohne unsere Zustimmung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Produktionsmittel - wie z.B. Filme, Werkzeuge, Stanzen, etc. - bleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelungen, unser Eigentum.
Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände und der in ihnen verkörperten geistigen Leistungen bleibt ausschließlich uns vorbehalten.
Wir sind zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt, solche von uns angebrachten Zeichen zu entfernen.
9. Pauschalierter Schadensersatz
Verweigert der Kunde ausdrücklich oder konkludent ohne rechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Abnahme des Vertragsgegenstandes, sind wir nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung unter Ablehnungsandrohung mit einer Frist von 10 Tagen berechtigt, an Stelle der Vertragserfüllung eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 25 % der Auftragssumme zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Das Recht des Kunden den Nachweis zu führen, dass kein oder ein weitaus geringerer Schaden entstanden ist, bleibt unberührt.
10. Sachmangelansprüche sowie Schadensersatzansprüche
a) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Darüber hinaus stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. § 377 HGB bleibt unberührt. Offensichtliche Mängel hat der Kunde binnen 7 Tagen nach Übergabe der Sache, bei nicht offensichtlichen Mängeln binnen 7 Tagen nach Entdeckung unter genauer Angabe des Fehlers schriftlich zu beanstanden. Diese Frist verlängert sich auf 14 Tage bei Lieferung an einen Dritten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche, ausgenommen in den Fällen des Abschnitts c), dieses Paragraphen.
b) Soweit ausnahmsweise nach den gesetzlichen Bestimmungen Rückgriffsansprüche des Kunden nach § 478 BGB bestehen, bestehen diese nur insoweit, als der Kunde seinem Abnehmer keine Rechte gewährt, die über die gesetzlichen Rechte aufgrund von Sachmängeln hinausgehen.
c) Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen nach den gesetzlichen Bestimmungen in unbegrenzter Höhe, wenn diese auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch Erfüllungsgehilfen verursacht sind oder
auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen oder
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen oder
auf Arglist beruhen oder
bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn diese Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern oder
wir ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen haben und deshalb haften.
d) Beruht ein Schaden nur auf fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen, haften wir ebenfalls auf Schadensersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, es sei denn, wir haften nach Abschnitt b) und c) dieses Paragraphen unbegrenzt.
e) Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Ferner sind vertragswesentlich Pflichten (Kardinalpflichten) solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und unsere Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
f) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von uns zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Reinigung, Überbeanspruchung, natürlicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung/Bedienung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel oder Nichteinhaltung der Betriebsanleitung oder Wartungsvorschriften.
g) Plant der Kunde die Verbringung des Kaufgegenstandes ins Ausland und unterliegt der Kaufgegenstand dort besonderen gesetzlichen Vorschriften, so ist für deren Beachtung allein der Kunde zuständig, es sei denn, wir wurden von ihm hierüber informiert und haben deren Beachtung ausdrücklich schriftlich zugesagt.
h) Erhöhen sich unsere Kosten im Rahmen der Mängelbeseitigung dadurch, dass die Kaufsache an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht wurde (z.B. An- und Rückreisekosten, Übernachtungsspesen, etc.), so hat uns der Kunde hiervon freizustellen.
i) Sind wir zur Mangelbeseitung verpflichtet und räumt der Kunde uns trotz schriftlicher Auf-forderung keinen Termin zur Durchführung der notwendigen Arbeiten binnen 6 Wochen nach Eingang seiner Mangelrüge bei uns ein, entfällt unsere Verpflichtung. Untersagen wir schriftlich aufgrund der Mangelbeschreibung des Kunden oder unserer Inaugenscheinnahme die weitere Nutzung des Vertragsgegenstandes bis zur Mangelbeseitigung zur Vermeidung einer potentiell drohenden Schadensvergrößerung und verstößt der Kunde hiergegen, erlischt unsere Verpflichtung ebenfalls.
j) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile übernehmen wir bis zum Ablauf der Gewährleistung des Vertragsgegenstandes die Gewähr.
11. Verjährung von Sachmängelansprüchen
Ansprüche des Kunden aufgrund von Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Inbetriebnahme spätestens aber 15 Monate nach Übergabe der Sache, sofern die Nichtinbetriebnahme nicht durch uns zu vertreten ist, es sei denn,
a) es handelt sich um Ansprüche der in § 479 BGB geregelten Art oder
b) der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen.
In den Fällen a) und b) und für Schadensersatzansprüche, die nicht nach § 10 ausgeschlossen sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.
Beim Verkauf von Fahrzeugen gilt ergänzend Folgendes:
a) Bei Neufahrzeugen endet die Gewährleistungszeit nach Ablauf der oben bezeichneten Frist oder dem Erreichen einer Fahrleistung von 50.000 km, je nachdem, was zuerst erreicht wird.
b) Gebrauchtfahrzeuge werden wie besichtigt unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
12. Rücktrittsrecht
Wenn nichts Besonderes vereinbart ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache mangelhaft ist und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen (insbes. § 440 BGB) erfüllt sind. Im Falle einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Kaufsache besteht, kann der Kunde darüber hinaus nur vom Vertrag zurücktreten, wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung zu vertreten haben und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. § 6 c) dieser Bedingungen bleibt unberührt. In sonstigen Fällen (z.B. versehentliche Falschbestellung oder sonstige Motivirrtümer des Kunden) kann der Kunde nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung den Vertrag stornieren oder von ihm zurücktreten. Ein Anspruch auf Zustimmung zum Rücktritt besteht nicht. Im Falle unserer Zustimmung ist die Ware dann frachtfrei an uns (Firma Huning Maschinenbau GmbH, Wellingholzhausener Str. 6, 49324 Melle) zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt in diesen Fällen stets auf Gefahr des Kunden. Für Rücknahme berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von 20 % des Auftragswertes, mindestens jedoch 250,00 €, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Haben wir in diesen Fällen für Sonderanfertigungen bereits Material eingekauft, ist dieses in jedem Fall zusätzlich zu Selbstkosten vom Kunden zu übernehmen, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
§ 13 Beigestellte Materialien, vorgegebene Konstruktion, Montage/Reparatur, Abnahme
a) Beigestellte Materialien
Ist mit dem Kunden vereinbart, dass zur Produktion benötigte Materialien ganz oder teilweise von diesem zur Verfügung gestellt werden, so ist deren Tauglichkeit für den bestimmten Einsatz vom Kunden sicherzustellen. Wir sind nicht verpflichtet, beigestellte Produkte oder Materialien auf deren Tauglichkeit für den vertraglich bestimmten Produktionszweck zu prüfen. Stellen wir Mängel an den beigestellten Produkten/Materialien vor oder während der Produktion fest, wird der Kunde hiervon unverzüglich unterrichtet. Es ist dann seine Entscheidung, Ersatz zu beschaffen oder uns mit der Beschaffung der zu ersetzenden Produkte/Materialien gegen Berechnung zu beauftragen. Alle hierdurch eintretenden Verzögerungen verlängern die zuvor vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung. Den gesamten durch den Austausch der beigestellten Produkte/Materialien uns entstehenden Mehraufwand, insbesondere zusätzliche Arbeitszeit und von uns gelieferte Materialien hat der Kunde uns zu erstatten. Wird ein Mangel an den beigestellten Produkte/Materialien erst nach erfolgte Produktion festgestellt, hat der Kunde dennoch den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Waren abzunehmen. In jedem Falle übernehmen wir nicht die Gewährleistung für beigestellte Produkte/Materialien.
b) Gibt der Kunde die Konstruktion vor, so trägt dieser allein die Verantwortung für die diesbezügliche Beachtung aller nationalen und internationalen gesetzlichen Vorgaben in jedweder Hinsicht. Wir sind nicht verpflichtet, eine vorgegebene Konstruktion auf deren technische und rechtliche Unbedenklichkeit hin zu prüfen. Stellen wir Mängel an der vorgegebenen Konstruktion vor oder während der Produktion fest, wird der Kunde hiervon unverzüglich unterrichtet. Es ist dann seine Entscheidung, für eine Korrektur zu Sorgen oder uns mit der Korrektur gegen Berechnung zu beauftragen. Alle hierdurch eintretenden Verzögerungen verlängern die zuvor vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung. Den gesamten durch die Korrektur der vorgegebenen Konstruktion uns entstehenden Mehraufwand, insbesondere zusätzliche Arbeitszeit, hat der Kunde uns zu erstatten. Wird ein Mangel an der vorgegebenen Konstruktion erst nach erfolgter Produktion festgestellt, hat der Kunde dennoch den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Waren abzunehmen. In jedem Falle übernehmen wir nicht die Gewährleistung für vorgegebene Konstruktionen.
c) Montage durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen
Sind wir mit der Montage beauftragt, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten etwaiger Wartezeiten, wenn wir zum vereinbarten Montagebeginn mit den Arbeiten aufgrund mangelnden Baufortschritts nicht fristgerecht beginnen können. Bauseitige Verzögerungen des Montagetermins hat uns der Kunde unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt eine solche Meldung 3 Tage oder kürzer vor Montagebeginn, hat der Kunde uns eine Entschädigung in Höhe von 7% der Auftragssumme zu leisten. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen. Vorbehalten bleibt auch die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens.
Soweit wir mit der Montage beim Kunden beauftragt sind, sind wir berechtigt, die benötigten Werkzeuge und Gerätschaften vorab und auf eigene Kosten an den Kunden zu senden. Dieser ist verpflichtet, die Sendung entgegenzunehmen, auf Vollständigkeit gemäß vorab übermitteltem Lieferschein und Unversehrtheit zu prüfen und die Lieferung sachgerecht einzulagern. Ist die Lieferung unvollständig oder beschädigt, hat er dies gegenüber dem Spediteur zu reklamieren uns dies unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und können wir deshalb etwaige Ersatzansprüche gegenüber dem Spediteur nicht durchsetzen, haftet der Kunde für den uns dadurch entstandenen Schaden. Soweit unsere Werkzeuge und Gerätschaften während der Lagerung bei dem Kunden Schaden nehmen oder unter oder verloren gehen, so haftet er für den uns dadurch entstandenen Schaden, soweit er gegen die Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns verstößt.
d) Montagevorarbeiten des Kunden
Soweit als Vorbereitung zu der mit uns vereinbarten Montageleistung Vorarbeiten z.B. elektrische Installationen und/oder das Verlegen von Wasserzu- und -ableitungen etc. notwendig sind, so sind diese vom Kunden auszuführen. Evtl. erforderliche Mauerwerks-, Beton-, Bruch-, Ausgieß- und Verputzarbeiten sowie das Einlassen sämtlicher durch die Dachhaut führender Lieferteile sind ebenfalls vom Kunden zu übernehmen.
Sind wir mit der Montage beauftragt und erbringt der Kunde Montagevorarbeiten, so sind wir nicht verpflichtet, diese auf deren Mangelfreiheit zu prüfen. Der Weiterbau durch uns bedeutet in keinem Fall die Abnahme der Vorleistungen des Kunden. Stellen wir Mängel an den Vorarbeiten vor oder während unserer Montagearbeiten fest, wird der Kunde hiervon unverzüglich unterrichtet. Es ist dann seine Entscheidung, die Mängel an den Vorarbeiten selbst zu beseitigen oder uns mit der Beseitigung der Mängel gegen Berechnung zu beauftragen. Alle hierdurch eintretenden Verzögerungen verlängern die zuvor vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung. Den gesamten durch die Beseitigung der Mängel an den Vorarbeiten des Kunden und dadurch bedingte Rückbauarbeiten bereits von uns erstellter Gewerke, insbesondere zusätzliche Arbeitszeit und von uns gelieferte Materialien - soweit diese nicht nochmals eingesetzt werden können - hat der Kunde uns zu erstatten. Wird ein Mangel an den Montagevorarbeiten erst nach Abschluss unserer Montagearbeiten festgestellt, ist der Kunde dennoch verpflichtet unsere Montagearbeiten – soweit diese für sich genommen mangelfrei sind – abzunehmen und zu bezahlen.
e) Abnahme
Ist die Abnahme unserer Leistung oder einer Teilleistung vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgegeben, so hat der Kunde nach unserer schriftlichen Anzeige, dass die Leistung abnahmebereit ist, die Abnahme binnen 12 Werktagen vorzunehmen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, gilt die Leistung als abgenommen. Dies gilt jedoch nur, wenn wir in unserer schriftlichen Anzeige der Abnahmebereitschaft ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
f) Ergänzend gelten unsere allgemeinen Montagebedingungen.
14. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller der Firma Huning zustehenden Ansprüche gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen zu veräußern und darüber zu verfügen. Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt er jedoch bereits heute alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen, in Höhe des Rechnungsbetrages inkl. der gesetzlichen MWSt. an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Baut der Kunde die Ware so in ein Grundstück ein, dass wir das Eigentum daran verlieren, so tritt er die ihm daraus erwachsenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages inkl. der gesetzlichen MWSt. mit allen Rechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab. Steht das Grundstück im Eigentum des Kunden, so tritt er uns im vorgenannten Umfang einen etwaigen Verkaufserlös des Grundstücks oder eines Grundstücksrechts ab.
Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Waren steht uns, ohne uns zu verpflichten, der Miteigentumsvorbehalt an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungsbetrag unserer Ware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist unser Fakturenwert. Wird der Kunde Alleineigentümer der neuen Sache, gilt hiermit als vereinbart, dass ein Miteigentum im vorgenannten Verhältnis eingeräumt wird. Wird die Vorbehaltsware vom Kunde zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Kunde hiermit einen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Hat der Kunde diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Kunden in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Kunde seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab. Auf Verlangen des Kunden sind wir bereit und verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 10% übersteigt. Zur Einziehung der Forderungen gegen seine Abnehmer bleibt der Kunde berechtigt, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß und pünktlich nachkommt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden vorliegt. Tritt einer der genannten Fälle ein, ist der Kunde verpflichtet, uns über die Verkäufe der Vorbehaltsware Rechnung zu legen, uns die Drittschuldner zu benennen und uns alle zur Einziehung notwendigen Informationen zu erteilen. Drittschuldnern hat er die Abtretung unaufgefordert anzuzeigen und sie zur Zahlung nur noch an uns aufzufordern.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und sie gegen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige gewöhnliche Risiken zu versichern. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Versicherung trotz schriftlicher Erinnerung durch uns nicht nach, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Tritt der Versicherungsfall während des Bestehens unseres Eigentumsvorbehalts ein, so ist die Ver-sicherungsleistung zur Reparatur bzw. Neubeschaffung des Vertragsgegenstandes einzusetzen.
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Alle Ansprüche gegen den oder die Versicherer bzw. gegen dritte Schädiger werden erfüllungshalber an uns abgetreten.
Beim Verkauf von Fahrzeugen steht uns für die Dauer des Eigentumsvorhalts das Recht am unmittelbaren Besitz des Kfz-Briefs oder vergleichbarer Papiere zu.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsgut oder in die zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Drittkunden hat der Kunde uns unverzüglich unter Überlassung aller für eine Intervention durch uns notwendigen Informationen und Papiere zu unterrichten. Die Kosten der Intervention hat der Kunde zu tragen. Ferner hat der Kunde Beschädigungen und Verlust der Vorbehaltsware sowie jede Änderung seines Firmen- oder Wohnsitzes uns anzuzeigen.
Die Firma Huning nimmt die vorstehenden Abtretungen an.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Kunden ist Melle. Gerichtsstand ist Osnabrück, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, und zwar auch für die Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. Wir behalten uns vor, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch bei Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern.
Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. Die Anwendbarkeit internationaler Gesetze, z.B. des UN-Kaufrechts, ist ausgeschlossen. Soweit wir im Ausland gerichtliche oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen müssen, verpflichtet sich der Kunde insoweit zur Übernahme aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einschließlich der Kosten anwaltlicher Hilfe oder solcher Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen, als unsere Ansprüche begründet sind.
16. Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung ggf. an verbundene Unternehmen weitergegeben. Die Weitergabe und Nutzung der Daten erfolgt nur, soweit dies für die Durchführung des abgeschlossenen Geschäftes und die Pflege der daraus resultierenden Kundenbeziehung notwendig, gesetzlich zulässig und vom Kunden gewünscht ist. Bei der Datenverarbeitung werden schutzwürdige Belange der Kunden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner nicht mehr im vorstehenden Sinne benötigten gespeicherten Daten. Sofern einer Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige gesetzliche Gründe entgegenstehen, werden die Daten gesperrt.